§ 1
Der Verein verfolgt den Zweck, die Interessen der Bürger von Halden, Herbeck und Eppenhausen für folgende Bereiche wahrzunehmen:
a) städtebauliches Planungsrecht,
b) Erhaltung der klimatischen Ausgleichszonen im Umfeld des Hagener Autobahnkreuzes,
c) Abwehr von umweltschädlichen Immissionen und Verbesserung der Wohnqualität.
Bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann der Verein die Prozesskosten des Mitgliedes ganz oder teilweise übernehmen, sofern der Prozess eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung hat.
Ob und auf welche Weise der Verein tätig wird oder Prozesskosten übernimmt, entscheidet der Vorstand.
§ 2
Der Verein führt den Namen „Überparteiliche Bürgerinitiative Halden/Eppenhausen e.V.“.
§ 3
Sitz des Vereins ist Hagen.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
§ 5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist jederzeit zulässig, berührt aber nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied mit mehr als 1 Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat und/oder wenn das Mitglied trotz Abmahnung vorsätzlich und wiederholt dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet bzw. zuwiderhandelt.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören.
Leistet das Mitglied der Ladung des Vorstandes ohne Entschuldigung keine Folge, kann dieser das Mitglied auch ohne Anhörung ausschließen.
§ 6
Die Mitglieder haben jeweils bis zum 30.06. eines Jahres einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe in einer Mitgliederversammlung festgelegt wird. Familien zahlen nur einen Beitrag. Haus- und Wohnungsmieter zahlen die Hälfte des jeweils festgesetzten Beitrages.
§ 7
Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Geschäftsführender Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie ist beschließt
Satzungsänderungen,
die Entlastung des Vorstandes,
die Verwendung von Überschüssen im Rahmen des Vereinszweckes
und die Auflösung des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung soll mindestens alle 2 Jahre stattfinden.
Die Einladung dazu hat mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
Sie muss ferner einberufen werden, wenn
entweder 1/5 der Mitglieder oder
1/3 der Vorstandsmitglieder
es verlangen.
Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung sind die Tagesordnungspunkte anzugeben.
In dringenden Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch mit einer Frist von mindestens 3 Tagen einberufen werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und bei der nächsten Versammlung vorzulesen.
In den Zwischenzeiten werden alle Mitglieder gebeten, ihnen zur Kenntnis gelangende neue Planungen und Bauvorhaben dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen, damit dieser den Sachverhalt prüfen und ggf. entsprechende Schritte einleiten kann. Unter Umständen ergibt sich hieraus die Notwendigkeit zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Darüber hinaus sollen in den Zwischenzeiten 2 bis 3 mal jährlich lockere Zusammenkünfte ohne Beschlusskraft mit einer Einladungsfrist von 3 bis 6 Tagen stattfinden.
§ 9
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, er amtiert so lange, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Er besteht aus :
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassierer.
mind. 2 Beisitzern.
Vorstandsmitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden.
§ 10
Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die mindestens 14 Tage vor jeder Vorstandswahl die Kasse prüfen. In der Mitgliederversammlung, in der eine Vorstandswahl erfolgt, ist der Bericht zu über die Kassenprüfung abzugeben.
§ 11
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und kann kurzfristig und auch mündlich einberufen werden.
Er entscheidet über
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
alle Geschäfte der Verwaltung des Vereins, soweit § 8 nichts anderes bestimmt.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit den Stimmen von mindestens 1/3 der gewählten und mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 12
Der Vorstand ist berechtigt, für den Verein öffentliche Erklärungen abzugeben.
Der Vorstand kann die Befugnis nach Absatz 1 auf zwei oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder des Vorstandes dieses beschließen.
§ 13
Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des Vereins wahr.
§ 14
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassierer.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 15
Der Verein wird gesetzlich vertreten durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Kassierer gilt im Rahmen seiner Aufgaben als besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
§ 16
Bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung entscheidet Stimmenmehrheit. § 33 und § 41 BGB bleiben unberührt.
Bei Wahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält niemand im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der abgegebenen Stimmen unberückichtigt.
§ 17
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
Eine Mitgliederversammlung, auf der die Abwahl erfolgen soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind und wenn die Entscheidung über die Abwahl in der Einladung vorher angekündigt war.
§ 18
Überschüsse dürfen nur gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden, wobei Haldener Institutionen vorrangig zu berücksichtigen sind.
Für Haldener Zwecke ist ein Betrag von 12000 Euro auf einem gesonderten Konto zu führen.
Das Vermögen des Vereins soll möglichst zinsbringend, aber nicht spekulativ angelegt werden.
§ 19
Zur Auflösung des Vereins ist eine Auflösungsversammlung einzuberufen. Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein.
Der Beschluss ist mit mindestens 2/3 Mehrheit zu fassen.
Kommt in dieser Versammlung kein Beschluss zustande, ist in Kürze die Versammlung neu einzuberufen. Diese kann bei Beschlussfähigkeit die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen.
Kommt kein Beschluss zustande, so ist eine erneut einberufene Versammlung auch beschlussfähig, wenn weniger als 10 % der Mitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Einwilligung des Finanzamtes ist einzuholen.
Hagen, den 21.08.2025